Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Unfallversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls; Vertrag über eine einmalige Beförderung in einem Heißluftballon; Anspruch eines Fluggastes auf eine aktive Teilnahme beim Auf- und Abrüsten eines Ballons
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Kein UV-Schutz für den Teilnehmer an einer Ballonfahrt (§ 539 Abs. 2 RVO)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 19.07.2000 - S 16 U 340/97
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
- BSG, 30.04.2002 - B 2 U 212/02 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B
Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im sozialgerichtlichen Verfahren
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Mitarbeiter des Klägers, die die Aufgaben der Passagiere hätten übernehmen können, am Landeort nicht anwesend waren, so spricht doch insgesamt deutlich mehr dafür, dass E. ein sportlich geprägtes Interesse am Bewegen des Ballons als Teil des "Ballonerlebnisses" gehabt und rechtlich-wesentlich allein in Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen gehandelt hat, als für die Annahme, dass er mit einer auf das Unternehmen des Klägers gerichteten Handlungstendenz tätig geworden ist (vgl. zu der Problematik auch Urteil des Senats vom 23.11.1999 - L 15 U 170/99 - und Beschluss des BSG vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B -).Denn das Vorliegen einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. dieser Vorschrift versicherten Tätigkeit ist unabhängig von den Vorschriften des LuftVG festzustellen (BSG, Beschluss vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B -).
- BSG, 20.01.1987 - 2 RU 15/86
Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - Eigene Interessen
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
Das ist dann der Fall, wenn - auch nur vorübergehend - eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit verrichtet wird, die - ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens - ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so dass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. u.a. BSGE 5, 168; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119).Verfolgt nämlich eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteile vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - und vom 25.08.1992 - 2 RU 14/92 -).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.1999 - L 15 U 170/99
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls; Geltendmachung von …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Mitarbeiter des Klägers, die die Aufgaben der Passagiere hätten übernehmen können, am Landeort nicht anwesend waren, so spricht doch insgesamt deutlich mehr dafür, dass E. ein sportlich geprägtes Interesse am Bewegen des Ballons als Teil des "Ballonerlebnisses" gehabt und rechtlich-wesentlich allein in Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen gehandelt hat, als für die Annahme, dass er mit einer auf das Unternehmen des Klägers gerichteten Handlungstendenz tätig geworden ist (vgl. zu der Problematik auch Urteil des Senats vom 23.11.1999 - L 15 U 170/99 - und Beschluss des BSG vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B -).
- BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
Das ist dann der Fall, wenn - auch nur vorübergehend - eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit verrichtet wird, die - ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens - ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so dass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. u.a. BSGE 5, 168;… BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). - BSG, 25.06.1992 - 2 RU 14/92
Rechtsunkenntnis - Meldepflicht
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
Verfolgt nämlich eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (…BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteile vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - und vom 25.08.1992 - 2 RU 14/92 -). - BSG, 25.11.1992 - 2 RU 48/91
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - Vorliegen einer …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2002 - L 15 U 224/00
Verfolgt nämlich eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (…BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteile vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - und vom 25.08.1992 - 2 RU 14/92 -).